An regelmäßigen jährlichen Unterweisungen für Stapler, Erdbaumaschinen, Kräne, müssen nach Vorschrift der Berufsgenossenschaft alle Inhaber eines gültigen Fahrausweises teilnehmen.
§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §
12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz
unterweisen zulassen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls
wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss
dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat durch sein beauftragtes Institut den
Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten
Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des
einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise
zu vermitteln.
Fachseminare für Flurförderzeuge, Staplerfahrer Aus- und Weiterbildung, Staplerführerschein, Gabelstapler- führerschein nach Grundlagen der aktuellen Unfallverhütungs- vorschriften "BGV D27".
Regelmäßige jährliche Unterweisung Stapler, Erdbaumaschinen, Kräne, Arbeitsbühnen + Steiger
An regelmäßigen jährlichen Unterweisungen für Stapler, Erdbaumaschinen, Kräne, müssen nach Vorschrift der Berufsgenossenschaft alle Inhaber eines gültigen Fahrausweises teilnehmen.
§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz unterweisen zulassen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat durch sein beauftragtes Institut den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.